Welche Eigentumsarten gibt es? Und welche Möglichkeiten gibt es bei einer Scheidung?
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Alleineigentum
Beim Alleineigentum gehört der Vermögenswert, wie etwa eine Immobilie, vollständig einer Person. Diese Person hat das alleinige Recht, über den Besitz zu verfügen, Entscheidungen zu treffen und Nutzen daraus zu ziehen. Es gibt keinen anderen Miteigentümer, der mitbestimmen könnte. Das bedeutet, dass der Alleineigentümer frei ist, den Gegenstand zu verkaufen, zu vermieten, zu vererben oder anderweitig darüber zu verfügen, ohne die Zustimmung einer anderen Person einholen zu müssen.
Gesamteigentum
Im Gegensatz dazu steht das Gesamteigentum. Diese Eigentumsform tritt in der Regel auf, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Vermögenswert besitzen, und zwar so, dass sie alle zusammen als eine Einheit betrachtet werden. Diese Form kommt vor allem bei Erbgemeinschaften vor. Wichtig beim Gesamteigentum ist, dass die Miteigentümer nur gemeinsam über den Vermögenswert verfügen können. Das bedeutet, keine der Personen kann alleine Entscheidungen treffen oder seinen Anteil veräussern, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer.
Miteigentum
Bezeichnet eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen gemeinsam Eigentümer von einer Immobilie sind. Jeder Miteigentümer besitzt einen festgelegten Anteil, den er selbstständig veräussern, vererben oder belasten kann, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu benötigen. Miteigentum bietet mehr Flexibilität, verlangt aber klare Absprachen und wird für Einfamilienhäuser, sowie für Stockwerkeigentum viel gebraucht.
Miteigentum an einem Haus/Wohnung und dann die Scheidung, welche Optionen gibt es?
Gehört eine Immobilie beiden Ehepartnern als Miteigentum, bleibt dieses grundsätzlich bestehen. Bei der Scheidung müssen die Partner entscheiden. Hier 3 Optionen:
- Verkauf der Immobilie: Die Immobilie kann verkauft werden, und der Erlös wird gemäss den Eigentumsanteilen aufgeteilt.
- Übernahme durch einen Ehepartner: Ein Ehepartner kauft den Anteil des anderen ab und wird Alleineigentümer.
- In seltenen Fällen wird das Miteigentum beibehalten, aber wenn sich beide Parteien einig sind, kann die Immobilie weiterhin gemeinsam genutzt oder vermietet werden.
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